1.
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden
Vertragsabschluss. Abweichende Einkaufsbedingungen auf den Bestellvordrucken
des Auftraggebers werden hierdurch aufgehoben.
2.Angebote und Vertragsabschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend.
b) Aufträge bedürfen Rechtsgültigkeit der schriftlichen
Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Das
gleiche gilt für Nebenabreden und für mündliche Erklärungen von Vertretern
oder Angestellten. Fernmündliche oder fernschriftliche Aufträge werden nur
auf Gefahr des Auftraggebers angenommen.
c) Abbildungen in Drucksachen, Gewichts- und Maßangaben sind
nicht bindend.
3.Preise
a) Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen,
ausgenommen die Collico-Kisten. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers. Falls keine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist, werde
die Waren auf dem günstigst erscheinenden
Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für billigste und schnellste
Beförderung.
b) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen
können zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt werden. Bei
Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen nach Angebotsangabe um zusammen mehr
als 5% können entsprechende Preiserhöhungen bei Lieferung berechnet werden.
c) Kostenvoranschläge für Reparatur- oder Einbauarbeiten
werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich.
4.Lieferung
a) Die Lieferungsfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme,
sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist.
b) Der nach bestem Ermessen angegebene Termin gilt ab Werk
und wird nach Möglichkeit eingehalten, eine Gewähr kann jedoch nicht
übernommen werden. Der Lieferer ist zu Teillieferung berechtigt. Ereignisse
höherer Gewalt, z.B. Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und
Aussperrung, Verkehrsstörungen und Warenmangel, Betriebsstörungen oder
Materialmangel bei dem Lieferer nicht zu vertreten hat und die die Ausführung
übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren,
berechtigen den Lieferer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüche des
Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder
vom Vertrag zurückzutreten.
c) Die in Absatz 4b aufgeführten Umstände sind auch dann vom
Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen
Lieferverzuges eintreten.
d) Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann nur
erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, nach Ablauf
der 2 Monate, schriftlich per Einschreiben eine angemessene Nachfrist
gestellt und diese erfolglos abgelaufen ist.
e) Mit dem Bezug der Erzeugnisse des Lieferers verpflichten
sich sämtliche Abnehmer, diese Erzeugnisse keinesfalls ohne ausdrückliche
schriftliche Ermächtigung durch den Lieferer ins Ausland auszuführen oder
auch nur anzubieten. Motoren- und Fahrzeugfabriken dürfen die ihnen zum
Einbau in ihre Motoren und Fahrzeuge gelieferten Erzeugnisse auch im Inland
nicht in losem Zustand weiterveräußern. Großhändler verpflichten sich
außerdem, diese Bedingungen bei Weiterverkauf der Waren dem Erwerber
aufzuerlegen. Großverbraucher dürfen die Erzeugnisse nur für ihren eigenen
Bedarf verwenden, also nicht lose weiterverkaufen. Der erste Abnehmer haftet
dem Lieferer wegen aller Verstöße gegen vorstehende Verpflichtung, die von
ihm selbst oder irgendeinem Nachmann begangen werden, im letzteren Falle
unter Gesamthaftung mit dem Zuwiderhandelnden. Außer dem Anspruch auf
Schadenersatz steht dem Lieferer im Falle eines Verstoßes auch das Recht auf
Streichung aller laufenden Aufträge zu.
f) Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Anzeige der
Versandbereitschaft Lagergeld mindestens in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages
pro Monat zu berechnen.
5. Gewährleistung
a) Beanstandung wegen unvollständiger Lieferung oder
äußerlich erkennbaren Mängel des Liefergegenstandes sind spätestens acht Tage
nach Empfang des Liefergegenstandes vorzubringen, widrigenfalls die Lieferung
und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt folgender Gewährleistung für nicht
erkennbare Mängel als angenommen gelten.
b) Der Lieferer verpflichtet sich, alle Schäden, die auf
mangelhafte Arbeit oder Fehler am Material zurückzuführen sind, in seinem
Werk kostenlos zu beheben, sofern die Ansprüche innerhalb eines Monats seit
der Lieferung geltend gemacht werden.
Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung
anderer Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz) aus
irgendeinem Grunde ausgeschlossen. Transportkosten sowie Kosten für den Ein-
und Ausbau des Apparates gehen nicht zu Lasten des Lieferers. Für Mängel, die
durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnützung, Verwendung falschen
Zubehörs oder bei der Beförderung entstanden sind, kommt der Lieferer nicht
auf.
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Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung
anderer Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz) aus
irgendeinem Grunde ausgeschlossen. Transportkosten sowie Kosten für den Ein-
und Ausbau des Apparates gehen nicht zu Lasten des Lieferers. Für Mängel, die
durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnützung, Verwendung falschen
Zubehörs oder bei der Beförderung entstanden sind, kommt der Lieferer nicht
auf.
c) Der Lieferer leistet keine Gewähr für nicht selbst
erzeugte Teile sowie für ungeeignete Werkstoffe, die von der Normalausführung
des Gegenstandes abweichen und vom Besteller ausdrücklich vorgeschrieben
wurden.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von
fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden
ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn die Vorschriften des Lieferers über
die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt
worden sind.
e) Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf
fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht
auf solche Mängel des Liefergegenstandes, die auf unsachgemäße Arbeit des
Bestellers bei Zusammen- oder Einbau zurückzuführen sind.
f) Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird
nicht gewährt. Das Gewährleistungsrecht auf Wandlung ist ausgeschlossen.
6.
Sicherungen
a.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung
sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Lieferer Eigentum des
Lieferers.
b.) Der Lieferer ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in
seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, insbesondere dann, wenn eine
vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit bezahlt wird oder ein zahlungshalber
gegebener Wechsel nicht eingelöst wird oder zu Protest geht. Die Forderung
der Herausgabe der Ware ist nur bei ausdrücklicher Erklärung des Lieferers
ein Rücktritt vom Vertrag. Durch nicht termingerechte Zahlung einer
vereinbarten Rate kommt der Käufer ohne nochmalige Mahnung in Verzug und wird
der gesamte Restbetrag fällig. Der Lieferer ist nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
c.) Die Waren dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
nicht verpfändet und nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder
verarbeitet werden. Im letzteren Fall wird hiermit die durch den Verkauf
entstehende Forderung an den Lieferer abgetreten. Das Recht der
Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer
Zahlungseinstellung.
d.) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte des Lieferers
aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber
geltend zu machen und zu unterstützen. Insbesondere ist bei
Pfändungsandrohungen auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und ihm von
jeder trotzdem erfolgten Pfändung unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7. Zahlung
a.) Alle
Rechnungen sind bar ohne jeden Abzug sofort bei Empfang der Ware zu bezahlen.
Eine Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.
b.)
Die
Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Käufer nicht, eine fällige
Zahlung zurückzuhalten.
c.) Sofern
nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber kurzfristige Wechsel
entgegengenommen werden, gehen die Diskont- und Wechselspesen nach Maßgabe der von Privatbanken berechneten
Sätze zu Lasten des Käufers.
d.) Bei
Überschreitung eines besonders vereinbarten Zahlungszieles ist der Lieferer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Bankkontenüberziehungskosten zu
berechnen, ohne dass es hierzu einer Inverzugsetzung bedarf.
e.) Bei
Auftragsrücktritt verpflichtet sich der Käufer, eine Abstandssumme von 25%
des Kaufwertes zu bezahlen.
8.
Sonstiges
In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der
Vertragparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei
Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Ein
mündlicher Verzicht auf das Schriftformerfordernis wird hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen.
Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung
Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist, soweit zulässig vereinbart, Offenburg. Anzuwenden ist das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht
rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand
verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so
wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie
diesen Punkt bedacht hätten.
Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist
Offenburg.
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